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Solaranlagen in der Schweiz: Praktische Aspekte


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Die Solarenergie spielt eine grundlegende Rolle bei der Umsetzung der Energiestrategie 2050. Sie ist auch ein sehr präsentes gesellschaftliches Thema, da der Photovoltaik eine tragende Rolle im Rahmen der Energiewende in der Schweiz zugedacht ist. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den aktuellen Rechtsrahmen und stellt die wichtigsten rechtlichen Aspekte vor, die beim Bau einer Photovoltaikanlage zu beachten sind. Darüber hinaus wird auf die beiden Fördersysteme von Bund und Kantonen eingegangen.

Rechtlicher Rahmen

Die schweizerische Energiepolitik und die Förderung erneuerbarer Energien sind in der schweizerischen Bundesverfassung (BV-CH)[1] festgelegt. Zu diesem Zweck verpflichten sich der Bund und die Kantone, eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftlich optimale und umweltverträgliche Energieversorgung sowie einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch zu fördern.

Das Bundesgesetz über die Energie (EnG) hat zum Ziel, zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beizutragen. In diesem Sinne müssen die Kantone schnelle Bewilligungsverfahren für den Bau, die Erweiterung und die Erneuerung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien vorsehen[2]. Art. 18a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) und Art. 32a und 32b der Raumplanungsverordnung (RPV) legen fest, in welchen Fällen für die Errichtung von Solaranlagen ein Registrierungs- oder Baubewilligungsverfahren erforderlich ist. Das EnG und seine Durchführungsverordnung (EnV) regeln auch das Vergütungssystem für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das Netz, das der Betreiber des Verteilungsnetzes übernehmen muss. Darüber hinaus sind diese und andere Aspekte in den kantonalen und kommunalen Gesetzgebungen detailliert geregelt.

Solaranlagen, die der Meldepflicht unterliegen

Im Jahr 2014 wurde die Pflicht, eine Baugenehmigung für die Installation einer Solaranlage einzuholen, abgeschafft und durch ein Meldeverfahren ersetzt. Letzteres ist nunmehr die Regel. Das Erfordernis einer Baubewilligung gilt jedoch weiterhin in einer Minderheit der Fälle (siehe unten).

So gilt das Meldeverfahren für Gebäude, die (i) in einer Bau- oder Landwirtschaftszone liegen und (ii) weder als Denkmal von nationaler oder kantonaler Bedeutung eingestuft werden noch in einer entsprechenden Schutzzone liegen.

Ausserdem muss die Solaranlage auf dem Dach des Gebäudes angebracht werden und «ausreichend geeignet» sein, d.h. sie darf (i) senkrecht zu den Dachschrägen nicht mehr als 20 cm überstehen; (ii) von vorne und von oben gesehen nicht über das Dach hinausragen; (iii) nach dem Stand der Technik nicht stark reflektierend sein und (iv) eine einzige Fläche darstellen[3].

Solaranlagen, die dem Meldeverfahren unterliegen, werden nicht materiell bevorzugt: Sie müssen auch die anderen Vorbedingungen erfüllen, die nach Bundes-, Kantons- und Gemeinderecht im Prozess zur Erlangung einer Baubewilligung auferlegt werden[4].

Die Kantone können das Meldeverfahren auch auf ästhetisch weniger sensible Bauzonentypen ausdehnen. In Genf zum Beispiel wird das Meldeverfahren auf Solaranlagen auf Flachdächern in der Bauzone und auf Solaranlagen in der Industriezone ausgeweitet.

Dieses Verfahren ist nicht in der ganzen Schweiz einheitlich geregelt. Je nach Kanton gibt es unterschiedliche Formen der Anmeldung. In den meisten Kantonen liegt die Meldefrist zwischen 20 und 30 Tagen vor Beginn der Arbeiten (z. B. 30 Tage in Freiburg, Genf und Waadt). In anderen ist die Meldefrist auf wenige Tage verkürzt (z. B. eine Woche in Basel, 14 Tage in Bern).

Sie umfasst die folgenden Schritte (Kurzbeschreibung):

  • Konzeption durch den Bauherrn oder das Planungs-/Installationsunternehmen. Vorabklärungen/informeller Kontakt mit der zuständigen Behörde, um eventuell noch offene Fragen zu klären.
  • Einreichung des Meldeformulars bei der zuständigen Behörde, zusammen mit allen nach kantonalen Vorschriften erforderlichen Unterlagen. Frist: Vor Beginn der Arbeiten, unter Einhaltung der in den kantonalen Vorschriften festgelegten Frist.
  • Ablauf des Verfahrens:
    • Option 1: Die Behörde erhebt keine Einwände gegen die Befreiung von der Baugenehmigungspflicht. Im Falle einer positiven Antwort oder einer fehlenden Antwort auf die Ankündigung darf der Bauherr das Solarkraftwerk nach Ablauf der Ankündigungsfrist bauen.
    • Option 2: Die Behörde ist der Ansicht, dass für die Anlage, wie sie in der Anzeige beschrieben ist, eine Baugenehmigung durch den Eigentümer erforderlich ist. Es wird ein Baubewilligungsverfahren, ordentlich oder vereinfacht nach kantonalem Recht, durchgeführt. Wenn die Baubewilligung erteilt wird, kann der Bauherr die Solaranlage wie geplant ab Inkrafttreten der Bewilligung in Betrieb nehmen.

Es ist jedoch daran zu erinnern, dass der Bauherr auch bei einem anzeigepflichtigen Projekt verpflichtet ist, das Projekt in einer Weise durchzuführen, die dem Inhalt der der Behörde vorgelegten Anzeige genau entspricht, und alle gesetzlichen und technischen Bauvorschriften einzuhalten.

Schliesslich muss der Bauherr die Anforderung einer reflexionsarmen Anlage erfüllen, indem er geeignete Solarmodule/-kollektoren verwendet und das System entsprechend auf dem Dach ausrichtet. Wenn ein Nachbar unter übermässiger Blendung leidet, muss der Betreiber/Eigentümer der Anlage unabhängig von den finanziellen Auswirkungen zusätzliche Massnahmen zur Reduzierung der Blendung ergreifen. Wir stellen jedoch fest, dass es zunehmend akzeptiert zu werden scheint, dass das Interesse am Bau von Anlagen für erneuerbare Energien (insbesondere Solaranlagen) Vorrang vor dem Interesse des Landschaftsschutzes hat.

Solaranlagen, die dem Baugenehmigungsverfahren unterliegen

Wenn das Meldeverfahren nicht möglich ist oder die Voraussetzungen für dieses Verfahren nicht erfüllt sind, können Solaranlagen im Rahmen eines Standard-Baubewilligungsverfahrens nach den geltenden kantonalen und kommunalen Vorschriften errichtet werden. Dazu muss ein Antrag auf Baugenehmigung gestellt werden und die Regeln dieses Verfahrens müssen eingehalten werden.

Eine Baugenehmigung ist erforderlich, wenn die geplante Solaranlage:

a) nicht «ausreichend geeignet» ist und daher die Auslegungsanforderungen nicht erfüllt;

b) auf einem Gebäude oder in Gebieten errichtet werden soll, die als Kulturgut oder Naturstätte von kantonaler oder nationaler Bedeutung geschützt sind; oder.

c) sich in einem Schutzgebiet oder in einem nach kantonaler Gesetzgebung zu schützenden Gebiet befindet.

Solaranlagen, die einer Bundesbewilligung bedürfen

Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr als 30 Kilovoltampere (kVA), die an ein Verteilnetz angeschlossen sind, unterliegen der Genehmigungspflicht durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI)[5].

Darüber hinaus müssen Stromerzeuger von Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 30 kVA ihre Produktionsanlage und den erzeugten Strom bei der Exekutivbehörde anmelden, indem sie Herkunftsnachweise (Guarantee of Origin; GOs)[6] erbringen. Diese GOs werden für die Stromerzeugung verwendet und anschliessend in der Stromkennzeichnung für den Endverbraucher abgebildet. Der Betreiber einer Anlage kann die von ihm selbst erzeugte Energie ganz oder teilweise am Ort der Erzeugung verbrauchen[7]. Es besteht also keine Verpflichtung, den gesamten (oder einen Teil) des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz einzuspeisen.

Nach den Vorschriften für den Eigenverbrauch können die Anlagenbetreiber mit ihrem Netzbetreiber vereinbaren, dass nicht der gesamte erzeugte Strom in das Netz eingespeist wird, sondern nur der Strom, der nicht vor Ort verbraucht wird. In dieser Hinsicht ist der Netzbetreiber gesetzlich verpflichtet, eine solche Anlage in seinem Netz zu dulden.

Subventionen und finanzielle Unterstützung

Seit dem 1. Januar 2018 hat der Bund ein System von Einmalvergütungen (Investitionshilfen) eingeführt, um die Stromerzeugung aus Photovoltaikanlagen zu fördern.

Es gibt zwei Arten von Einmalvergütungen: die Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen mit einer Leistung zwischen 2 und 100 Kilowattpeak (kWp)[8] (KLEIV) und die Einmalvergütung für grosse Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kWp (GREIV). Diese beiden Vergütungen werden von der Stiftung Pronovo[9] verwaltet.

Photovoltaikanlagen werden darüber hinaus in zwei Kategorien eingeteilt: integrierte Anlagen und hinzugefügte oder isolierte Anlagen. Diese Klassifizierung bestimmt zusammen mit dem Datum der Inbetriebnahme und der Leistung der Anlage die Festlegung der Höhe der Einmalvergütung. Diese setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem leistungsabhängigen Beitrag pro kWp der Anlage[10] zusammen. Der leistungsabhängige Anteil wird wiederum anteilig nach Leistungsklassen berechnet.

Zu beachten ist, dass die Einmalvergütung auch für den Eigenverbrauch verwendet werden kann. Denn sie richtet sich ausschliesslich nach der installierten Gesamtleistung und wird nicht durch einen eventuellen Eigenverbrauch beeinflusst.

So können bis zu 30% der Investitionskosten zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage im Rahmen des Fördersystems der Einmalvergütung[11] erstattet werden. Die Auszahlung der Beiträge ist zudem von der Mehrwertsteuer befreit[12].

Schlussfolgerung

Seit Juni 2021 arbeitet die Exekutive des Bundes an einer regelrechten Neugestaltung des Rechtssystems für erneuerbare Energien, mit der die Instrumente zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen verbessert werden sollen (siehe Artikel «Grundzüge der aktuellen Neugestaltung des bundesrechtlichen Rahmens für erneuerbare Energien» für weitere Einzelheiten). Da sich der Bereich der erneuerbaren Energien somit ständig weiterentwickelt, soll der vorliegende Artikel lediglich die zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung geltende Regelung beschreiben. Ein Eigentümer, der eine solche Anlage bauen will, ist also gut beraten, wenn er die Rechtslage zum Zeitpunkt der Realisierung seines Vorhabens prüft. Ausserdem ist Geduld gefragt, da sich die Fristen für die Installation von Photovoltaikmodulen in der Schweiz verlängern, was unter anderem auf die Rohstoffkrise und den Mangel an qualifiziertem Personal zurückzuführen ist.

[1] Art. 89 al. 1,2 et 4 BV-CH.
[2] Art. 14, al. 1 EnG.
[3] Art. 32a al. 1 RPV.
[4] Art. 22 al. 3 RPG.
[5] Art. 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA).
[6] Art. 2 al. 1 EnV.
[7] Art. 16 al. 1 EnG.
[8] Masseinheit, die die von Sonnenkollektoren abgegebene Leistung angibt.
[9] Pronovo ist eine «Tochtergesellschaft» der Swissgrid AG, der nationalen Gesellschaft, die das Schweizer Höchstspannungsnetz besitzt und betreibt.
[10] Art. 38 al. 4 Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien.
[11] Art. 25 al. 1 EnG.
[12] Art. 8 Abs. 2 Bst. g des Mehrwertsteuergesetzes.


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