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Neue Genfer Energieverordnung – Wichtigste Änderungen


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Genf schreitet in Richtung Energiewende voran: Der Staatsrat hat am 13. April 2022 eine Änderung der Ausführungsverordnung zum kantonalen Energiegesetz verabschiedet. Fast der gesamte Genfer Immobilienbestand wird von den neuen Massnahmen betroffen sein, von denen die meisten am 1. September 2022 in Kraft treten werden. Unser Beitrag enthält einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen, mit denen die Eigentümer ab diesem Datum konfrontiert sein werden.

Ziel der Änderung der Verordnung und Inkrafttreten

Heute entfallen allein auf den Gebäudebestand mehr als 50% des Energieverbrauchs des Kantons Genf. Die Beheizung der Gebäude und die Erzeugung von Warmwasser werden zu 90% durch Systeme auf der Basis fossiler Energieträger gewährleistet. Die Roadmap 2018-2023 des Département du Territoire sieht vor, die Energieeffizienz von Gebäuden und die Nutzung erneuerbarer und lokaler Energien als Ersatz für fossile Energieträger zu verstärken. Die Verabschiedung des Energierichtplans 2020-2030 (PDE) und des kantonalen Klimaplans 2030 (PCC) machen es erforderlich, die Ausführungsverordnung zum Energiegesetz vom 31. August 1988 zu ändern, um die Energieumstellung des Gebäudebestands zu beschleunigen und aus den fossilen Energien auszusteigen.

Die Umsetzung der neuen Energieverordnung (EnV) hat somit als Hauptziel die energetische Optimierung und Renovierung der Mehrheit des Genfer Gebäudebestands. Die Änderungen betreffen vor allem:

  • die Senkung des Schwellenwerts für den Wärmeaufwandindex (WAI) auf 450 MJ/m2/Jahr;
  • die Substitution fossiler Energien durch erneuerbare Energien beim Austausch von Wärmeerzeugungsanlagen (Heizkessel).

Diese beiden wichtigsten Änderungen gelten für alle Eigentümer des Gebäudebestands im Kanton, auch für juristische Personen.

Die EnV wurde am 13. April 2022 vom Genfer Staatsrat verabschiedet und trat am 22. April 2022 in Kraft. Die in diesem Artikel vorgestellten Änderungen gelten jedoch nur für Gesuche um Bau- und Energiebewilligungen, die ab dem 1. September 2022 eingereicht werden (Artikel 30 EnV). Für Anträge, die vor dem 1. September 2022 eingereicht wurden, gilt weiterhin die alte Regelung.

Wärmeaufwandindex (Artikel 14 und 14A EnV)

Ab dem 1. September 2022 wird der Schwellenwert für den Wärmeaufwandindex (WAI) von 800 MJ/m2/Jahr auf 450 MJ/m2/Jahr gesenkt. Eine Überschreitung dieses Schwellenwerts löst für den Eigentümer die Verpflichtung aus, auf eigene Kosten Massnahmen zur energetischen Verbesserung seines Gebäudes oder seiner Gebäude zu ergreifen.

Wenn also der durchschnittliche WAI der letzten drei Jahre über 450 MJ/m2/Jahr liegt, führt der Staat ein Energieaudit durch, um die energetischen Mindestverbesserungsmassnahmen zu bestimmen, die durchgeführt werden müssen. Unter Verbesserungsmassnahmen versteht man alle Massnahmen zur Energieoptimierung, die im SIA Merkblatt 2048 definiert sind, sowie alle Massnahmen, die eine Reduzierung des Energieverbrauchs des Gebäudes ermöglichen. Zu denken ist hier insbesondere an die Isolierung von Rohrleitungen, den Einbau von Wärmepumpen (WP) oder Thermostatventilen. Selbstverständlich kann der Eigentümer auch umfangreichere energetische Sanierungsmassnahmen durchführen. Die Frist für die Durchführung des Audits und der Arbeiten beträgt ein Jahr ab Inkrafttreten des Sanierungsbeschlusses des Departements.

Überschreitet der durchschnittliche WAI der letzten drei Jahre hingegen den Schwellenwert von 800 MJ/m2/Jahr (signifikante Überschreitung), ist der Eigentümer verpflichtet, energetische Sanierungsarbeiten an seinem/seinen Gebäude(n) durchzuführen, um den Zielwert von 450 MJ/m2/Jahr zu erreichen. Unter energetischen Renovierungsarbeiten sind insbesondere alle Arbeiten zur Isolierung der thermischen Gebäudehülle, der Wechsel des Energieträgers, die Installation von Sonnenkollektoren und/oder die Einrichtung eines Systems zur Rückgewinnung von Abwärme zu verstehen. Die Frist für die Durchführung dieser Arbeiten wird in diesem Fall auf drei Jahre festgelegt.

Werden die oben genannten Fristen nicht eingehalten, droht dem betreffenden Eigentümer eine Verwaltungsstrafe, verbunden mit der Verpflichtung, die erforderlichen Energiearbeiten durchzuführen.

Um den Immobilienbesitzern bei der Planung ihrer Renovierungsmassnahmen eine gewisse Transparenz zu geben, wurde ausserdem eine schrittweise Senkung des Schwellenwerts für eine signifikante Überschreitung über einen Zeitraum von zehn Jahren geplant:

  • 2022: WAI > 800 MJ/m2/Jahr
  • 2027: WAI > 650 MJ/m2/Jahr
  • 2031: WAI > 550 MJ/m2/Jahr.

In den folgenden Fällen kann das Departement Ausnahmen von der Durchführung der oben dargelegten Massnahmen gewähren:

  • Gebäude, deren Nutzung ausserhalb der in der Norm SIA 380/1, Ausgabe 2016, definierten Kategorien liegt (Grenz- und Zielwerte für den Heizenergiebedarf).
  • Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, in ein Inventar aufgenommen wurden oder sich in den Schutzzonen der Altstadt oder von Vieux-Carouge befinden.
  • Aufgrund einer vom Eigentümer nachgewiesenen technischen Nicht-Machbarkeit.
  • Eigentümer, die den Nachweis erbringen, dass sie nicht in der Lage sind, die energetischen Verbesserungs- und Sanierungsmassnahmen zu finanzieren. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu erwähnen, dass der Staat Anreize geschaffen hat, wie das Gebäudeprogramm (CHF 30 Millionen Subventionen im Jahr 2022), Energieaktionen sowie Finanzierungslösungen und Steueranreize.

Die Schritte zur Umsetzung dieser Änderung unterscheiden sich danach, ob es sich um ein Gebäude mit weniger als fünf Wärmeabnehmern (z.B. Villen oder kleine Mehrfamilienhäuser) oder mit mehr als fünf Wärmeabnehmern handelt.

Eigentümer von Villen oder kleinen Gebäuden mit weniger als fünf Wärmeabnehmern werden ab dem 1. September 2022 bis 2024 über die WAI ihres Gebäudes bzw. ihrer Gebäude benachrichtigt. Ab 2025 werden die ersten Sanierungsentscheidungen auf der Grundlage des über diesen Dreijahreszeitraum ermittelten durchschnittlichen WAI getroffen.

Für Eigentümer, die bereits dem WAI-System unterstellt sind, werden die ersten Sanierungsentscheidungen bereits 2023 getroffen, da die betroffenen Eigentümer das Departement bereits seit 2010 über den WAI ihrer Gebäude informieren.

Es können jedoch Vereinbarungen zwischen dem Departement und den Eigentümern getroffen werden, um den Eigentümern die Möglichkeit zu geben, eine Energiestrategie für ihren Gebäudebestand zu erstellen und so von zusätzlichen Sanierungsfristen zu profitieren.

Austausch von Heizkesseln (Art. 13m bis 13o EnV)

Art. 13m EnV sieht vor, dass bei der Errichtung, dem Ersatz oder dem Umbau einer wärmeerzeugenden Anlage diese vorrangig und so weit wie möglich mit erneuerbaren Energien oder Abwärme betrieben werden muss[1]. Der Eigentümer ist somit gezwungen, seinen alten Heizkessel durch eine Anlage zu ersetzen, die zu 100% mit erneuerbaren Energien betrieben wird.

Es ist jedoch eine Ausnahme vorgesehen, wenn dies technisch unmöglich oder wirtschaftlich unverhältnismässig ist. In diesem Fall kann eine Anlage zur Erzeugung von Kondensationswärme installiert werden, sofern mindestens 30% erneuerbare Energien integriert werden oder das Gebäude angemessen isoliert ist (GEAK-Klasse D; GEAK = Gebäudeenergieausweis der Kantone).

Die technische Unmöglichkeit oder die wirtschaftliche Unverhältnismässigkeit muss vom Eigentümer nachgewiesen werden.

Im Rahmen des Baus des GeniLac-Wärmenetzes, der bis 2035 dauert, müssen zwei Situationen unterschieden werden:

  1. Das Gebäude verfügt über einen funktionstüchtigen Heizkessel (Öl oder Gas), aber der festgestellte WAI ist zu hoch und zwingt den Eigentümer, energetische Arbeiten durchzuführen. In diesem Fall wäre es möglich, eine Vereinbarung mit dem Departement zu treffen, um die genannten Arbeiten bis zum Zeitpunkt des Austauschs der Wärmeerzeugungsanlage, insbesondere beim Anschluss an das GeniLac-Wärmenetz, aufzuschieben.
  2. Das Gebäude hat einen Heizkessel, der das Ende seiner Lebensdauer erreicht hat, aber der Eigentümer möchte sich an das zukünftige GeniLac-Netz anschliessen können. In diesem Fall muss mit den Services Industriels de Genève Kontakt aufgenommen werden, um eine Übergangslösung zu implementieren.

Schlussfolgerung

Auch wenn diese Änderung der Verordnung der vom Kanton Genf angestrebten Energiewende entspricht, könnte die Anwendung dieser neuen Bestimmungen im Einvernehmen mit den Akteuren der Branche auf einige Hindernisse stossen.

In der Tat sind einige Formulierungen der genannten Verordnung in mancher Hinsicht ungeschickt. Darüber hinaus wird dem Kantonalen Amt für Energie (OCEN) ein sehr grosser Ermessensspielraum eingeräumt, den es unter Berücksichtigung der wichtigsten Grundsätze des öffentlichen Rechts, wie der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung, nutzen muss. Im Übrigen ist es insbesondere im Hinblick auf das verfassungsmässige Recht auf Achtung des Privateigentums fraglich, ob die EnV eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellt, um den Eigentümern so weitreichende Pflichten aufzuerlegen, von denen die meisten mit erheblichen finanziellen Investitionen verbunden sind.

[1]  Abwärme ist eine Form von Wärme, die bei industriellen Tätigkeiten entsteht und potenziell verwertet werden kann. Deren Heizwert kann zurückgewonnen und in ein Netz eingespeist werden, bevor er für einen anderen industriellen Prozess oder zum Heizen von Gebäuden verwendet wird.


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